§ 4 Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen
(1) Alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben:
1. die soziale, emotionale, kognitive, sprachliche und physische Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen;
2. nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und der für die jeweilige Alters- bzw. Zielgruppe in Betracht kommenden pädagogischen Grundlagendokumente gemäß § 5 Abs. 7 die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern;
3. auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen;
4. die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität);
5. Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen;
6. zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen;
7. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrerinnen/Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. Dazu ist pro Kinderbetreuungsjahr auf Basis der laufenden Dokumentation mindestens ein strukturiertes Gespräch mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes anzubieten.
(2) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, dürfen Kinder bis zum Schuleintritt in allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.
(3) In institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren zu erfolgen. Zur Feststellung der Sprachkompetenzen sind Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Für diese Aufgaben ist entsprechend qualifiziertes Personal heranzuziehen.
§ 31 Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbildungsund -betreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbildungsund -betreuungseinrichtung regelmäßig erfolgt und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten gemäß § 32 eingehalten werden. Für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung
ehestmöglich zu benachrichtigen.
(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den von der Erhalterin/vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unter den von der Erhalterin/vom Erhalter festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.
(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbildungsund -betreuungseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten besuchen.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 Sorge zu tragen. Verweigern sie die diesbezügliche Zusammenarbeit nach § 30 Abs. 1, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten und zu dokumentieren: 1. Die Leiterin/der Leiter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden Gespräch einzuladen und aus pädagogischer Sicht über die Verantwortung aufzuklären, um weitere Verstöße zu vermeiden. Diesem Gespräch können sachverständige Organe gemäß § 48 beigezogen werden. 2. Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, hat die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtung die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich zu mahnen und über die Folgen eines weiteren Verstoßes aufzuklären. 3. Wird danach weiter gegen die Bekleidungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 verstoßen, hat die Erhalterin/der Erhalter Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und der Landesregierung darüber zu berichten.
(6) Für Kinder, die bei Tageseltern betreut werden, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Tagesmutter/des Tagesvaters die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtung und der Erhalterin/des Erhalters gemäß Abs. 5 zu übernehmen, bei selbständigen Tagesmüttern/Tagesvätern die Tagesmutter/der Tagesvater selbst.