» Pädagogische Orientierung
» Organisatorisches
» Team
» Gesetzliche Grundlagen
» Bewegungsbaustelle Garten
» Vormerkung
» Kleine Einblicke 2018 - 2021
» Kindermund tut Wahrheit kund
» Bilder
» Allgemeine Elterninfo
» Termine
» Links

Gesetzliche Grundlagen

Hier finden Sie Auszüge aus dem steirischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz, RIS.

§ 4 Gemeinsame Aufgaben aller Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

(1) Alle Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben:

1. die soziale, emotionale, kognitive, sprachliche und physische Entwicklung jedes Kindes individuell zu unterstützen;
2. nach den gesicherten Erkenntnissen und Methoden der Pädagogik unter besonderer Berücksichtigung einer altersgerechten Bildungsarbeit und der für die jeweilige Alters- bzw. Zielgruppe in Betracht kommenden pädagogischen Grundlagendokumente gemäß § 5 Abs. 7 die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit jedes Kindes und seine Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen, selbstständigen und mündigen Lebensführung in der Gemeinschaft zu fördern;
3. auf die Bedürfnisse des einzelnen Kindes einzugehen, insbesondere auch die Familiensituation zu berücksichtigen;
4. die Familienerziehung bis zur Beendigung der Schulpflicht zu unterstützen und zu ergänzen (Subsidiarität);
5. Integrationsaufgaben im Hinblick auf Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen oder auf interkulturelle Aspekte zu übernehmen;
6. zu einer grundlegenden religiösen und ethischen Bildung beizutragen;
7. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) bzw. den Lehrerinnen/Lehrern der Kinder in geeigneter Weise möglichst eng zusammenzuarbeiten. Dazu ist pro Kinderbetreuungsjahr auf Basis der laufenden Dokumentation mindestens ein strukturiertes Gespräch mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) über den Bildungs- und Entwicklungsverlauf des Kindes anzubieten.

(2) Um die bestmögliche Entwicklung und Entfaltung aller Kinder sicherzustellen, dürfen Kinder bis zum Schuleintritt in allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen keine weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung tragen, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist. Dies dient der erfolgreichen sozialen Integration von Kindern, der Wahrung der verfassungsrechtlichen Grundwerte und Bildungsziele der Bundesverfassung sowie der Gleichstellung von Mann und Frau.

(3) In institutionellen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen hat eine Förderung der Bildungssprache Deutsch mit Fokus auf die Sprachkompetenzen bei Schuleintritt jedenfalls ab dem Alter von vier Jahren zu erfolgen. Zur Feststellung der Sprachkompetenzen sind Sprachstandsfeststellungen durchzuführen. Für diese Aufgaben ist entsprechend qualifiziertes Personal heranzuziehen.

 

§ 31 Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)

(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbildungsund -betreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.

(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbildungsund -betreuungseinrichtung regelmäßig erfolgt und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten gemäß § 32 eingehalten werden. Für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung

ehestmöglich zu benachrichtigen.
(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den von der Erhalterin/vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unter den von der Erhalterin/vom Erhalter festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.

(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbildungsund -betreuungseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten besuchen.

(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben für die Einhaltung der Bekleidungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 Sorge zu tragen. Verweigern sie die diesbezügliche Zusammenarbeit nach § 30 Abs. 1, ist folgende Vorgangsweise einzuhalten und zu dokumentieren: 1. Die Leiterin/der Leiter der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) zu einem verpflichtenden Gespräch einzuladen und aus pädagogischer Sicht über die Verantwortung aufzuklären, um weitere Verstöße zu vermeiden. Diesem Gespräch können sachverständige Organe gemäß § 48 beigezogen werden. 2. Bleiben diese Maßnahmen erfolglos, hat die Erhalterin/der Erhalter der Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtung die Eltern (Erziehungsberechtigten) schriftlich zu mahnen und über die Folgen eines weiteren Verstoßes aufzuklären. 3. Wird danach weiter gegen die Bekleidungsvorschriften nach § 4 Abs. 2 verstoßen, hat die Erhalterin/der Erhalter Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten und der Landesregierung darüber zu berichten.

(6) Für Kinder, die bei Tageseltern betreut werden, hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber der Tagesmutter/des Tagesvaters die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtung und der Erhalterin/des Erhalters gemäß Abs. 5 zu übernehmen, bei selbständigen Tagesmüttern/Tagesvätern die Tagesmutter/der Tagesvater selbst.


Anwesenheitspflicht

Das angemeldete Kind muss an mindestens 4 Tagen der Woche für mindestens 4 Stunden im Kindergarten sein. Ein längeres Fernbleiben des Kindes ist dann möglich, wenn eine gerechtfertigte Verhinderung vorliegt. Anders zu behandeln sind dabei Kinder, die im letzten Kindergartenjahr angemeldet sind.

Wir bitten Sie, uns über das Fernbleiben Ihres Kindes persönlich oder telefonisch zu informieren.

 

§ 32 Einschreibung und Anwesenheit
 
(1) Eine halbtägige Einschreibung, auch am Nachmittag, ist nur für fünf Tage pro Woche für jeweils mindestens fünf Stunden und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig. In nachweislich begründeten Ausnahmefällen ist eine am Vormittag und Nachmittag wochenweise wechselnde halbtägige Einschreibung eines Kindes möglich. In Fällen, in denen die Öffnungszeit einer Alterserweiterten Gruppe oder eines Kinderhauses eine Einschreibung von mindestens fünf Stunden nicht zulässt, ist die Einschreibung von Schulkindern bis zum Ende der täglichen Öffnungszeit dennoch ausreichend. Das Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag anwesend sein. Abweichungen davon sind aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls eine Hinweise zur Prüfung finden Sie unter https://as.stmk.gv.at. Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Stmk. LGBl. Nr. 95/2019 - Ausgegeben am 2. Dezember 2019 17 von 32 www.ris.bka.gv.at Anwesenheit von zumindest vier Tagen pro Woche, für Kinder, die eine Kinderkrippe besuchen, eine Anwesenheit von zumindest drei Tagen pro Woche, zu gewährleisten ist. Auch im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung ist ein Fernbleiben von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zulässig.
 
(2) Die ganztägige Einschreibung eines Kindes ist ebenfalls nur für fünf Tage pro Woche für die gleiche tägliche Stundenanzahl und zu gleichen täglichen Zeiten zulässig. Das Kind, ausgenommen ein Schulkind, muss grundsätzlich mindestens vier Stunden pro Tag am Vormittag anwesend sein, sofern die maximale Aufenthaltsdauer des einzelnen Kindes gemäß § 13 Abs. 2 dadurch nicht überschritten wird. Abweichungen davon sind aus familiären und beruflichen Erfordernissen zulässig, wobei jedenfalls am Vormittag eine Anwesenheit von zumindest vier Tagen pro Woche, für Kinder, die eine Kinderkrippe besuchen, eine Anwesenheit von zumindest drei Tagen pro Woche, zu gewährleisten ist. Im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung ist ein Fernbleiben von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auch am Vormittag zulässig.


Verpflichtendes Kindergartenjahr

Das verpflichtende Kindergartenjahr ist im Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz anders geregelt. Das angemeldete Kind im verpflichtenden Kindergartenjahr soll den Kindergarten an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Wochenstunden besuchen. Das Fernbleiben ist bei Erkrankung von Kind oder Erziehungsberechtigten oder außergewöhnlichen Ereignissen zulässig. Der Urlaub des Kindes ist mit maximal 5 Wochen im Jahr geregelt.

3. Abschnitt
Verpflichtendes Kinderbetreuungsjahr
§ 38 Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und Fernbleiben
 
(1) Die gemäß § 36 verpflichteten Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind die Einrichtung an fünf Tagen pro Woche für insgesamt 20 Stunden besucht.
 
(2) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben von der Kinderbildungs- und - betreuungseinrichtung nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes zulässig. Diese liegt insbesondere bei Urlaub (maximal fünf Wochen), Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten) sowie außergewöhnlichen Ereignissen vor. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Einrichtung von jeder Verhinderung des Kindes unverzüglich zu benachrichtigen. Bestehen konkrete Zweifel an der Erkrankung eines Kindes, kann die Erhalterin/der Erhalter der Einrichtung von den Eltern (Erziehungsberechtigten) eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung verlangen.
 



Regelung im Krankheitsfall

Um die Ansteckung anderer Kinder zu vermeiden und um dem erkrankten Kind Erholung zu gewähren soll das Kind die Kinderbetreuungseinrichtung im Krankheitsfall nicht besuchen. Bei Kopfläusen und ansteckenden Kinderkrankheiten muss eine Ansteckungsgefahr ausgeschlossen sein, damit das Kind die Einrichtung wieder besuchen kann. Wir bitten Sie daher inständig, ansteckende Krankheiten umgehend im Kindergarten zu melden und ein ärztliches Attest bei Gesundschreibung mitzubringen.

Das Personal der Einrichtung ist nicht befugt Medikamente, Salben oder homöopathische Mittel zu verabreichen.

 

§ 30
Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)

(…)
(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbetreuungseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten besuchen.

 





Bildungspartnerschaft mit Eltern

Eine qualitätsvolle Bildungspartnerschaft mit den Eltern stellt einen wesentlichen Teil unserer pädagogischen Arbeit dar. Auch im Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz ist niedergeschrieben, was eine adäquate Zusammenarbeit ausmacht.

§ 30 Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten)

(1) Die Erhalterinnen/Erhalter, das Personal von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen und die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben in allen Angelegenheiten, insbesondere in jenen, die zur Hinweise zur Prüfung finden Sie unter https://as.stmk.gv.at. Das elektronische Original dieses Dokumentes wurde amtssigniert. Stmk. LGBl. Nr. 95/2019 - Ausgegeben am 2. Dezember 2019 16 von 32 www.ris.bka.gv.at Erfüllung der Aufgaben im Sinne der §§ 4 bis 6 erforderlich sind, eine möglichst enge Zusammenarbeit zu pflegen.
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können zum Zweck der Information und der Beratung in allen Angelegenheiten der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen an den über das Betriebsjahr in regelmäßigen Abständen stattfindenden Veranstaltungen teilnehmen und mitwirken.
(3) Eltern (Erziehungsberechtigte) können mit Zustimmung der Erhalterinnen/Erhalter und über Vorschlag und nach Weisung der Leiterinnen/Leiter in der Betreuungstätigkeit an den Kindern, insbesondere als zusätzliche Aufsichtspersonen bei Veranstaltungen außerhalb der Kinderbetreuungsliegenschaft, mitwirken. Bei regelmäßiger Mitwirkung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ist auf § 35 (Mitwirkung betriebsfremder Personen) Bedacht zu nehmen.


web2future - Homepages mit Zukunft