Begegnungszone am Hauptplatz
Aus Gründen der Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer im unmittelbaren Bereich VOR dem Rathaus Lannach hat die Marktgemeinde Lannach eine "Begegnungszone gemäß § 76c der StVO" verordnet. Einerseits, weil die bis dato verordnete 30 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung vielfach nicht eingehalten wird, Fußgänger durch Verparken des "Gehweges" am sicheren Benützen immer wieder gehindert werden und schlussendlich aufgrund der alljährlich wiederkehrenden Festlichkeiten und Veranstaltungen am Rathausplatz.
Die neue Begegnungszone erstreckt sich von der "Oisnitzbach-Brücke" bis zur Einfahrt der Wohnsiedlung der SG Ennstal und beinhaltet eine "20 km/h - Beschränkung".
Was besagt eine "Begegnungszone" gemäß § 76c der StVO:
1) Die Behörde kann, wenn es der Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs, insbesondere des Fußgängerverkehrs, dient, oder aufgrund der Widmung oder Beschaffenheit eines Gebäudes oder Gebietes angebracht erscheint, durch Verordnung Straßen, Straßenstellen oder Gebiete dauernd oder zeitweilig zu Begegnungszonen erklären.
2) In Begegnungszonen dürfen Lenker von Fahrzeugen Fußgänger weder gefärden noch behindern, haben vor ortsgebundenen Gegenständen oder Einrichtungen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand einzuhalten und dürfen nur mit einer Geschwindigkeit von höchstens 20 km/h fahren. Lenker von Kraftfahrzeugen dürfen auch Radfahrer weder gefährden noch behindern.
3) In Begegnungszonen dürfen Fußgänger die gesamte Fahrbahn benützen. Sie dürfen den Fahrzeugverkehr jedoch nicht mutwillig behindern.