Sprengelfremder Schulbesuch |
Ein Kind, dass mit Hauptwohnsitz in Lannach eine öffentliche Schule außerhalb des Schulsprengels besuchen möchte, muss ein begründetes Ansuchen bei der Gemeinde eingebracht werden. Laut § 23 Abs. 2 des Stmk. Pflichtschulerhaltungsgesetzes (StPEG) 2004 i.d.g.F. ist ein Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch fristgerecht bis zum 28./29. Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen. |
Formular
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Ansuchen sprengelfremder Schulbesuch